Satzung
Satzung
Förderverein des Polizeipräsidiums Stuttgart e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Polizeipräsidiums Stuttgart“.
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Nach Eintrag in das Vereinsregister beim Vereinsgericht Stuttgart wird er den Namen tragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere
– die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Absatz 2 Nummer 20 AO),
– die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Absatz 2 Nummer 24 AO),
– die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 Nummer 5 AO),
– die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Absatz 2 Nummer 19 AO),
– die Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 AO),
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Absatz 2 Nummer 25 AO),
– sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO für Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
– ebenso die Förderung von Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, durch ideelle, finanzielle, logistische, personelle und materielle Unterstützung.
(2) Der Zweck wird neben eigenen Maßnahmen insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen, sonstige Zuwendungen wie z. B. Erbschaften oder Geldauflagen von Gerichten) sowie durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder. Die so beschafften Mittel werden an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, welche diese ausschließlich und unmittelbar für die Verwirklichung ihres eigenen steuerbegünstigten Zweckes verwenden.
(3) Soweit unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts gefördert werden, so müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein (§ 58 Nr. 1 AO).
(4) Die Gesellschaft ist insoweit Fördergesellschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– das Anbieten von eigenen fachlichen Vorträgen und Veranstaltungen,
– Maßnahmen zur Verbesserung der objektiven und subjektiven Sicherheit,
– Maßnahmen zur Förderung der Toleranz auf allen Gebieten des Zusammenlebens, des Völkerverständigungsgedankens und der politischen Bildung,
– die Ehrung von Menschen, die sich durch besondere Zivilcourage oder als Angehörige einer Behörde mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben durch herausragendes Verhalten im Einzelfall oder durch langjährige Arbeit ausgezeichnet haben,
– nicht dauerhafte Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder sich in einer unverschuldeten Notlage befinden.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO geschehen.
(8) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Firmen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, die unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist bei ihm eingegangen sein muss,
- durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Pflichten gröblich verletzt hat, vor allem, wenn es den Grundsätzen und Zielen des Vereins zuwidergehandelt hat,
- mit dem Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
- wenn das Verhalten des Mitglieds mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist und ein negativer Eindruck bei Dritten ausgeschlossen ist.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Er ist für das Beitrittsjahr voll zu entrichten.
(2) Bei Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag binnen eines Monats fällig.
(3) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen können sich aus § 2 Absatz 2 dieser Satzung ergeben.
Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- die Feststellung der Jahresrechnung auf Grund des Kassenberichts des Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Entscheidung über Satzungsänderungen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur teilnehmende Mitglieder; eine Vertretung im Stimmrecht findet nicht statt.
(4) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder.
(6) Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn mindestens ein Drittel der teilnehmenden Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine jeweils festzulegende Schriftführerin oder einen Schriftführer protokolliert. Das Protokoll wird durch ein Vorstandsmitglied und die Schriftführerin oder den Schriftführer unterzeichnet.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der Person, die den ersten oder zweiten Vorsitz innehat, oder einem anderen zur Außenvertretung berechtigten Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit mindestens
- eine Person für den ersten Vorsitz,
- eine Person für den zweiten Vorsitz,
- eine Person für die Kassen- und Geschäftsführung.
Dem Vorstand gehören vorbehaltlich der eigenen Zustimmung außerdem der Polizeipräsident oder die Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Stuttgart sowie weitere Mitglieder des Vereins an.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Rechtsnachfolger gewählt sind.
(3) Wählbar sind alle volljährigen natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand aus mehr als fünf Personen, ist er beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Eine Teilnahme an der Vorstandssitzung kann auch über das Internet ermöglicht werden.
(6) Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(7) Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Sitzungsleitung sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand beschließt grundsätzlich über die Verwendung der Vereinsmittel. Geschäftsführer und Schatzmeister können im Einzelfall über einen Betrag bis zu 250 Euro ohne Vorstandsbeschluss, zusammen mit den Vorsitzenden bis 1.000 Euro im Sinne des § 5 verfügen. Über einzelne Verfügungen hat der Schatzmeister im jährlichen Kassenbericht Rechnung zu legen.
(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Personen, die den ersten oder zweiten Vorsitz oder die Kassen- und Geschäftsführung innehaben, haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
(10) Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.
§ 9 Vereinsauflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Polizeistiftung des Landes Baden-Württemberg.
Stuttgart, 20. November 2025